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Art. 2 § 10

Fassungen
ab 14.07.1990 — BGBl. Nr. 420/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 10 heute14.07.1990 BGBl. Nr. 420/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

14.07.1990BGBl. Nr. 420/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

70/09 Minderheiten-Schulrecht

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die örtliche Festlegung der für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommenden Volks- und Hauptschulen hat für jene Gemeinden zu erfolgen, in denen zu Beginn des Schuljahres 1958/59 der Unterricht an Volks- und Hauptschulen zweisprachig erteilt wurde.
  2. Absatz 2,Die Ausführungsgesetzgebung hat Vorsorge zu treffen, daß in dem im Absatz eins, umschriebenen Gebiet alle Volks- und Hauptschüler, die von ihren Erziehungsberechtigten hiefür angemeldet werden, den Unterricht in einer der im Paragraph 12, genannten, für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommenden Schule erhalten können. Diese Vorsorge ist hinsichtlich der im Paragraph 12, Litera a, genannten Schulen unter Bedachtnahme auf die nach den Schulerhaltungsvorschriften notwendigen Schülerzahlen, hinsichtlich der im Paragraph 12, Litera b und c genannten Schulen (Klassen, Abteilungen) auf jeden Fall zu treffen.
  3. Absatz 3,Für die Schulen gemäß Absatz eins, sind unter Bedachtnahme auf Absatz 2, Berechtigungssprengel festzulegen. Die Berechtigungssprengel für im Paragraph 12, Litera a, genannten Schulen sind unter Bedachtnahme auf die auf Grund des Paragraph 13, des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung erlassenen ausführungsgesetzlichen Bestimmungen festzulegen. Die Berechtigungssprengel für die im Paragraph 12, Litera b und c genannten Schulen umfassen jeweils das Gebiet der für die betreffenden Schulen gemäß den genannten ausführungsgesetzlichen Bestimmungen festgelegten allgemeinen Schulsprengel.

Schlagworte

Volksschule, Volksschüler

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016

Gesetzesnummer

10009246

Dokumentnummer

NOR12118252

Alte Dokumentnummer

N7195911719Y