Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 101/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1990Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 10Artikel 2, Paragraph 10
Index
70/09 Minderheiten-Schulrecht
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die örtliche Festlegung der für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommenden Volks- und Hauptschulen hat für jene Gemeinden zu erfolgen, in denen zu Beginn des Schuljahres 1958/59 der Unterricht an Volks- und Hauptschulen zweisprachig erteilt wurde.
(2)Absatz 2,Die Ausführungsgesetzgebung hat Vorsorge zu treffen, daß in dem im Abs. 1 umschriebenen Gebiet alle Volks- und Hauptschüler, die von ihren Erziehungsberechtigten hiefür angemeldet werden, den Unterricht in einer der im § 12 genannten, für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommenden Schule erhalten können. Diese Vorsorge ist hinsichtlich der im § 12 lit. a genannten Schulen unter Bedachtnahme auf die nach den Schulerhaltungsvorschriften notwendigen Schülerzahlen, hinsichtlich der im § 12 lit. b und c genannten Schulen (Klassen, Abteilungen) auf jeden Fall zu treffen.Die Ausführungsgesetzgebung hat Vorsorge zu treffen, daß in dem im Absatz eins, umschriebenen Gebiet alle Volks- und Hauptschüler, die von ihren Erziehungsberechtigten hiefür angemeldet werden, den Unterricht in einer der im Paragraph 12, genannten, für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommenden Schule erhalten können. Diese Vorsorge ist hinsichtlich der im Paragraph 12, Litera a, genannten Schulen unter Bedachtnahme auf die nach den Schulerhaltungsvorschriften notwendigen Schülerzahlen, hinsichtlich der im Paragraph 12, Litera b und c genannten Schulen (Klassen, Abteilungen) auf jeden Fall zu treffen.
(3)Absatz 3,Für die Schulen gemäß Abs. 1 sind unter Bedachtnahme auf Abs. 2 Berechtigungssprengel festzulegen. Die Berechtigungssprengel für im § 12 lit. a genannten Schulen sind unter Bedachtnahme auf die auf Grund des § 13 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 163/1955, in der jeweils geltenden Fassung erlassenen ausführungsgesetzlichen Bestimmungen festzulegen. Die Berechtigungssprengel für die im § 12 lit. b und c genannten Schulen umfassen jeweils das Gebiet der für die betreffenden Schulen gemäß den genannten ausführungsgesetzlichen Bestimmungen festgelegten allgemeinen Schulsprengel.Für die Schulen gemäß Absatz eins, sind unter Bedachtnahme auf Absatz 2, Berechtigungssprengel festzulegen. Die Berechtigungssprengel für im Paragraph 12, Litera a, genannten Schulen sind unter Bedachtnahme auf die auf Grund des Paragraph 13, des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung erlassenen ausführungsgesetzlichen Bestimmungen festzulegen. Die Berechtigungssprengel für die im Paragraph 12, Litera b und c genannten Schulen umfassen jeweils das Gebiet der für die betreffenden Schulen gemäß den genannten ausführungsgesetzlichen Bestimmungen festgelegten allgemeinen Schulsprengel.
Schlagworte
Volksschule, Volksschüler
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016
Dokumentnummer
NOR12118252
Alte Dokumentnummer
N7195911719Y